Bauherr
Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH
Aufgaben
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG. Durch artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen konnte das Eintreten von Verbotstatbeständen für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter, Gehölz- und Gebüschbrüter und Bodenbrüter ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche vorgezogene Maßnahmen wurden nicht erforderlich.
Termine/Daten
Umsetzung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen: Im Zuge der Bauausführung
Artenschutzrechtliche vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wurden nicht erforderlich