Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG – ASB/ saP

Die rechtliche Grundlage bildet § 44  des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) in Verbindung mit der EU-Vogelschutzrichtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und der FFH-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

Dementsprechend sind Schädigungen der wild lebenden Tiere und ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten und erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie der wild lebenden Pflanzen und ihrer Standorte verboten (Zugriffsverbote) und bei allen Vorhaben und Plänen zu prüfen. Hierzu zählen neben Straßen- und Schienenvorhaben auch Planungen aus dem Wasserbau, zur ökologischen Durchgängigkeit, Vorhaben regenerativer Planungen wie Windenergie-, Photovoltaik oder Biomassenanlagen sowie zu Abbauvorhaben.

Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

 

In einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag

  • ermitteln wir für Sie das prüfungsrelevante Artenspektrum.
  • führen wir für Sie artrelevante Bestandserfassungen durch und bewerten ihre Betroffenheiten.
  • erarbeiten wir für Sie Vermeidungs- und artspezifische, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen  (CEF), Vermeidungsmaßnahmen zur Sicherstellung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität und kompensatorische Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes der geschützten Arten (FCS)
  • Begleiten wir Sie umweltfachlich bei der Realisierung der Vorhaben
  • Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen in einem Monitoring
 

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